Funktionelle oder neurologische Diagnose nicht vergessen
Achten Sie auf einen vollständigen Rezepttext
Wenn Sie als Verordner:in eine sensomotorische Einlage als indiziert ansehen, genügt es nicht, auf dem Rezept nur eine Fußfehlstellung zu diagnostizieren.
In der Diagnose sollte außerdem erwähnt werden, aufgrund welcher funktionellen oder neurologischen Diagnose ihrerseits eine sensomotorische Einlage verordnet wird. Das erspart Ihnen Nachfragen der Kostenträger und dem Leistungserbringer wird es leichter gemacht, das Hilfsmittel zu beantragen.
Für Patientinnen und Patienten fallen so ggf. geringere Eigenkosten an. Sensomotorische Einlagen können von der Krankenkasse übernommen werden, müssen es aber nicht. Mitunter bezuschusst die Kasse eine entsprechende Versorgung in Höhe einer konventionellen Einlage. In diesem Fall fällt ein Eigenanteil über die Differenz von 80-150 € an.

Widerspruchsrecht bei Ablehnung
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